Imprint & AGB's

      Imprint

      Information in accordance with §5 of the E-Commerce Act, §14 of the Unternehmensgesetzbuch, §63 of the Commercial Code and disclosure requirements under §25 of the Media Act.

      Postal adress

      (Nussbaumer Photography)
      Michael Nußbaumer
      Elsterweg, 1/3,
      6850 Dornbirn
      Austria

      Office adress

      Michael Nußbaumer
      Obere Fischbachgasse 3
      6850 Dornbirn
      Austria

       

      Object of the company: Berufsfotografen
      VAT-Number: ATU72890507

      Phone: +436608197616
      E-Mail: to:aloha@michaelnussbaumer.at”>aloha@michaelnussbaumer.at

      Member of: WKO, Vorarlberg
      Laws re. professions: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

      Supervisory/Trade authority: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn
      Job title: Berufsfotograf
      Awarding country: Austria

      Quelle: Erstellt mit dem tor von AdSimple” href=”https://www.adsimple.at/impressum-generator/”>Impressum Generator von AdSimple

      EU-Streitschlichtung

      Gemäß Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) möchten wir Sie über die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren.
      Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/odr?tid=121671631 zu richten. Die dafür notwendigen Kontaktdaten finden Sie oberhalb in unserem Impressum.

      However, we would like to point out that we are not willing or obliged to participate in dispute settlement proceedings before a consumer arbitration board.

      Liability for the content of this website

      We are constantly developing the content of this website and strive to provide correct and up-to-date information. Unfortunately, we cannot accept any liability for the correctness of all content on this website, especially for those provided by third parties.

      If you notice problematic or illegal content, please contact us immediately, you will find the contact details in the imprint.

      Unsere Webseite enthält Links zu anderen Webseiten für deren Inhalt wir nicht verantwortlich sind. Haftung für verlinkte Websites besteht laut § 17 ECG für uns nicht, da wir keine Kenntnis rechtswidriger Tätigkeiten hatten und haben, uns solche Rechtswidrigkeiten auch bisher nicht aufgefallen sind und wir Links sofort entfernen würden, wenn uns Rechtswidrigkeiten bekannt werden.

      If you notice any illegal links on our website, please contact us, you will find the contact details in the legal notice.

      Copyright notice

      Alle Inhalte dieser Webseite (Bilder, Fotos, Texte, Videos) unterliegen dem Urheberrecht. Falls notwendig, werden wir die unerlaubte Nutzung von Teilen der Inhalte unserer Seite rechtlich verfolgen.

      If you find any content on this website that violates copyright law, please contact us.

      Photo credits

      Die Bilder, Fotos und Grafiken auf dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

      Die Bilderrechte liegen bei den folgenden Fotografen und Unternehmen:

      • Fotograf Michael Nußbaumer / Nussbaumer Photography

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      Data protection

       

      AGB’s

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      Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen

      The following terms and conditions apply to all orders, offers, deliveries and services carried out by Michael Nussbaumer, unless there are other contracts (e.g. wedding contract).

      1. Applicability of the general terms and conditions

      1.1. Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

      2. Copyright Regulations

      2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

      2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

      2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

      2.4. The usage license is only valid if the agreed recording and usage fee has been paid in full and is only deemed to have been granted if the manufacturer is properly named / named (point 2.2. Above).

      2.5. Instead of § 75 UrhG, the general regulation of § 42 UrhG applies.

      2.6. In the case of a publication, two free specimen copies must be sent. In the case of expensive products (art books, video cassettes) the number of specimen copies is reduced to one piece.

      3. Ownership of the footage - archiving

      3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

      3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

      3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

      4. Third party claims

      4.1. Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

      5. Loss and Damage

      5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, Speicherkarten) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

      5.2. Point 5.1. applies accordingly in the event of loss or damage to submitted templates (films, layouts, display pieces, other templates, etc.) and handed over products and props. More valuable items are to be insured by the contract partner.

      5.3. A valorisation of the stated amounts is reserved.

      6. Performance and warranty

      6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (andere Fotografen,Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Der Auftragnehmer ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

      6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

      6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

      6.4. Shipments travel at the expense and risk of the contractual partner.

      6.5. All complaints must be made in writing within 8 days of delivery at the latest and with all documents presented. After this period has expired, the service is deemed to have been provided in accordance with the order. The warranty period is three months.

      6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

      6.7. Fixed deals are only available if expressly agreed in writing. In the event of any delivery delays, point 5.1 applies. corresponding.

      6.8. The fee and license fee claims are available regardless of whether the material is (still) protected under copyright and / or ancillary copyright law.

      7. Work wages & fees

      7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

      7.2. The fee is also due for layout or presentation recordings as well as if there is no utilization or depends on a decision by a third party. In this case, no price reductions will be granted on the admission fee.

      7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

      7.4. Changes requested by the contractual partner in the course of the work are at his expense.

      7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

      7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

      7.7. The fee is exclusive of sales tax at its respective statutory rate.

      8. License Fee

      8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

      8.2. The publication fee is exclusive of sales tax at the statutory rate.

      8.3. Irrespective of all legal claims according to §§ 81ff and 91ff UrhG, the following applies in the event of a violation of copyrights and / or ancillary copyrights to the contractual recordings: The claims according to § 87 UrhG are due regardless of fault. In the event of a violation of the right to a manufacturer's name, non-pecuniary damage (Section 87 (2) UrhG) subject to additional financial loss (Section 87 (1) UrhG) is entitled to at least an amount equal to the appropriate remuneration (Section 86 UrhG). The right to information according to § 87a Abs. 1 UrhG also applies to the right to removal.

      9. Payment

      9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

      9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

      9.3. In the event of default - irrespective of excessive claims for damages - interest and compound interest in the amount of 5% above the respective bank rate from the due date are deemed to have been agreed. For the purposes of calculating interest, the bank rate set on January 2nd of the corresponding year for the entire calendar year is decisive for the respective calendar year.

      9.4. Reminder fees and the costs - including extrajudicial - legal intervention are borne by the contract partner.

      9.5. Insofar as the delivered images become the property of the contractual partner, this only happens once the recording fee has been paid in full, including ancillary costs.

      9.6.Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen, außer anderweitig vereinbart. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Mindestanzahl an Fotografien wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.

      9.7 Bei Stornierung des Auftrages ( insbesondere bei Hochzeitsbuchungen )

      9.8 Bei Stornierung des Auftrages ( insbesondere bei Hochzeitsbuchungen ) Wird die Beauftragung storniert, werden folgende Gebühren verrechnet:

      30% der Gesamtsumme bei Storno bis 120 Tage vor dem vereinbarten Tag der Leistungserbringung

      50% bei Storno weniger als 120 Tage vor dem vereinbarten Tag der Leistungserbringung

      75% bei Storno weniger als 60 Tage vor dem vereinbarten Tag der Leistungserbringung

      100% bei Storno weniger als 10 Tage vor dem vereinbarten Tag der Leistungserbringung

      Ist widererwarten eine Stornierung seitens des Fotografen erforderlich, was nebenbei bemerkt noch nie der Fall war, wird die Anzahlung in voller Höhe zurückerstattet und wir leisten Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatz.

      10. Final provisions

      10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

      10.2. The Product Liability Act (PHG) is not applicable; in any case, liability for damage other than personal injury is excluded if the contract partner is an entrepreneur. Otherwise, Austrian law is applicable, which also takes precedence over international sales law.

      10.3. Indemnification and indemnification also include the costs of out-of-court legal defense.

      10.4. These general terms and conditions do not apply to the extent that they are contrary to mandatory provisions of the KSchG. Partial invalidity of individual provisions (of the contract) does not affect the validity of the remaining contractual provisions.

      10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).

      Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

       

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